Schiedsgerichtsordnung

des Südwestdeutschen Warenbörse e.V.

Schiedsgerichtsordnung PDF-Dokument

Börsenverein) für die Mannheimer Produktenbörse (Sitz: E 4, 12 – 16, 68159 Mannheim) die Stuttgarter Waren- und Produktenbörse (Sitz: Goethestraße 13, 70174 Stuttgart) und die Frankfurter Getreide- und Produktenbörse (seit 2002) (Sitz: E 4, 12 – 16, 68159 Mannheim) vom 01. Januar 1998 geändert zum 01. April 2003 geändert zum 01. August 2008



Inhaltsübersicht

I. Anwendungsgebiet ( § 1 )
II. Zusammensetzung des Schiedsgerichts ( §§ 2 – 4 )
III. Verfahren vor dem Schiedsgericht ( §§ 5 – 27)
IV. Verfahren vor dem Oberschiedsgericht ( §§ 28 – 32 )
V. Sonstige Bestimmungen ( §§ 33 – 34 )
VI. Kosten ( §§ 35 – 37 )
VII. Inkrafttreten ( § 38 )

Anhang zur Schiedsgerichtsordnung:

Preisfeststellungsgebühren und
sonstige Gebühren

 

Schiedsgerichtsordnung

I. Anwendungsgebiet
§ 1 

Alle Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht des Börsenvereins, auch solche, über die Rechtsbeständigkeit der Verträge, werden unter Zugrundelegung der folgenden Bestimmungen ausgetragen: 


II. Zusammensetzung des Schiedsgerichts
§ 2 Zusammensetzung des Schiedsgerichts 


(1)Das Schiedsgericht entscheidet bei Streitwerten bis 5.000.-€ in der Besetzung mit einem Schiedsrichter (Einer-Schiedsgericht) und bei Streitwerten ab 5.000.-€in der Besetzung von drei Schiedsrichtern (Dreier-Schiedsgericht), die den von der Börse oder von dem Verein aufgestellten Schiedsrichterlisten entnommen werden sollen oder Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter oder Prokuristen von Firmen sein müssen, welche in ein Handelsregister oder Genossenschaftsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Es wird empfohlen die Schiedsrichter den von den Börsen aufgestellten Schiedsrichterlisten zu entnehmen. 


(2)Bei einem Einer-Schiedsgericht können die Parteien binnen einer vom Vorsitzenden des Vorstandes des Börsenvereins oder dessen Beauftragten gestellten Frist, welche nicht länger als 4 Wochen sein darf, einen Schiedsrichter gemeinsam vorschlagen und die Annahme des Amtes durch diesen nachweisen, anderenfalls wird der Schiedsrichter durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Beauftragten ernannt. Ist an einem Schiedsverfahren neben einem Börsenmitglied ein Nichtmitglied beteiligt (keine Mitgliedschaft beim Börsenverein) wird der Schiedsrichter von der für den Sitz des Schiedsgerichts zuständigen Industrie- und Handelskammer ernannt. 


(3)Bei einem Dreier-Schiedsgericht ernennt jede Partei einen Schiedsrichter. Der Obmann wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes des Börsenvereins oder dessen Beauftragten ernannt. Ist an einem Schiedsverfahren neben einem Börsenmitglied ein Nichtmitglied (keine Mitgliedschaft beim Börsenverein) beteiligt, wird der Obmann von der für den Sitz des Schiedsgerichts zuständigen Industrie- und Handelskammer ernannt, wenn nicht die von den Parteien ernannten Schiedsrichter binnen einer vom Vorsitzenden des Vorstandes der Börse oder dessen Beauftragten gestellte Frist, welche nicht länger sein darf als vier Wochen, einen Obmann gemeinsam vorschlagen und die Annahme des Amtes durch diesen nachweisen. 


(4)Die Ernennung der Schiedsrichter durch die Parteien erfolgt nach den Vorschriften der §§ 6 und 7. Erfolgt bei einem Dreier-Schiedsgericht die Ernennung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so ernennt der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Beauftragter den Schiedsrichter für die Partei, die von ihrem Ernennungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Bei einem Verfahren, an welchem ein Nichtmitglied beteiligt ist, erfolgt die Ernennung des Zwangsschiedsrichters für das Nichtmitglied durch die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Industrie- und Handelskammer. Bis zur Ernennung des Schiedsrichters durch den Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Beauftragten oder durch die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Industrie- und Handelskammer kann eine verspätete Ernennung des Schiedsrichters durch die säumige Partei noch berücksichtigt werden. 


§ 3 Ausscheiden von Schiedsrichtern 

Wenn ein Schiedsrichter aus irgendeinem Grunde verhindert ist, wegfällt oder die Übernahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramtes verweigert, dann haben die Parteien,die ihn ernannt haben, einen Ersatzschiedsrichter zu ernennen. Ist die Ernennung des von der Partei oder den Parteien zu ernennenden Ersatzschiedsrichters nicht innerhalb von5 Geschäftstagen nach Zustellung der Aufforderung durch die Geschäftsstelle erfolgt, dann wird sie durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Beauftragten bewirkt oder durch die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Industrie- und Handelskammer, wenn der Ersatzschiedsrichter als Einzelschiedsrichter für ein Verfahren bestellt werden muss, an dem ein Nichtmitglied beteiligt ist oder für ein Nichtmitglied bestellt werden muss. 


§ 4 Ablehnung von Schiedsrichtern 

(1)Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglichoffen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat(Anmerkung: Wortlaut wie §1036 Abs. 1 ZPO n.F.).

(2)Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind(Anmerkung: Wortlaut wie §1036 Abs. 2 ZPO). Der Antrag ist innerhalb von 2Wochen nachdem die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne diesesAbsatzes bekannt geworden ist unter Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich zu stellen (Anmerkung entspricht §1037 Abs. 2 ZPO n.F.)

(3)Wird ein Einzelschiedsrichter abgelehnt, dann entscheidet ein Ersatzschiedsrichter, der vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Beauftragten ernannt wird, über die Ablehnung. Bei einem Dreier-Schiedsgericht entscheidet über die Ablehnung eines oder mehrerer Schiedsrichter zunächst das Schiedsgericht unter Ausscheidung der abgelehnten Schiedsrichter und unter Hinzuziehung der entsprechenden Anzahl vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Beauftragten bestimmter Ersatzschiedsrichter. Wird das ganze Schiedsgericht abgelehnt, so ernennt der Vorsitzende des Vorstands oder dessen Beauftragter drei Ersatzschiedsrichter zur Entscheidung über die Ablehnung. Die Ersatzschiedsrichter üben ihre Tätigkeit gebührenfrei aus. Den Parteien bleibt der in §1037 Abs. 3 und §1062 Abs. 1 Ziffer: 1 ZPO vorgesehene Rechtsweg vorbehalten.

III. Verfahren vor dem Schiedsgericht

§ 5 Gang des Verfahrens

(1)Das Schiedsgericht bestimmt unter der Leitung des Einzelschiedsrichter oder des Obmannes bei einem Dreier-Schiedsgericht den Gang des Verfahrens nach seinem Ermessen, soweit nachstehend keine besonderen Bestimmungen getroffen sind.
(2)Das Schiedsgericht verhandelt mündlich, soweit die Parteien nicht auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet haben.

(3)Das Schiedsgericht hat vor Erlass des Schiedsspruches die Parteien zu hören und den dem Streit zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln, soweit es die Ermittlung für erforderlich hält.

(4)Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Mit Einverständnis der Parteien kann das Schiedsgericht Dritten die Teilnahme an der Verhandlung gestatten.

(5)Die Verfahrenssprache ist deutsch(Anmerkung: vgl. § 1045 ZPO).

(6)Bei der Durchführung des Verfahrens kann in jedem Stadium der Geschäftsführer und / oder ein Rechtskundiger hinzugezogen werden.

(7)Geschäftstage im Sinne dieser Schiedsgerichtsordnung sind die Werktage mit Ausnahme des Sonnabends sowie des 24. und 31. Dezember. 

§ 6 Anrufung des Schiedsgerichts

(1)Das schiedsrichterliche Verfahren beginnt mit der Einreichung der Schiedsklage bei der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts (Anmerkung: vgl. §1044 ZPO n.F.).

(2)Ein Schiedsgerichtsantrag, der bei der Geschäftstelle des Schiedsgerichts aus Gründen der Fristwahrung gestellt wird, muss die Bezeichnung der Parteien und die Angabe des Streitgrundes enthalten(Anmerkung: vgl. §1046 ZPO n.F.).

(3)Die Schiedsklage soll enthalten: 
1.Die genaue Bezeichnung der Parteien,

2.eine Darstellung des Sachverhalts unter Beifügung der vorhandenen Beweismittel (insbesondere des dem strittigen Geschäft zugrundeliegenden Kontrakts),

3.einen bestimmten Sachantrag,

4.bei einem Dreier-Schiedsgericht die Namhaftmachung eines Schiedsrichters und bei einem Einzelschiedsgericht die Namhaftmachung des Schiedsrichters,falls sich die Parteien auf einen Schiedsrichter geeinigt haben.

(4)Stellt der Kläger den Antrag auf Ernennung eines Schiedsrichters für den Beklagten, so soll er den dem strittigen Geschäft zugrunde liegender Kontrakt und gegebenenfalls Abschrift der an den Beklagten gesandten Aufforderung zur Namhaftmachung des Gegenschiedsrichters einsenden.

§ 7 Zustellung der Schiedsklage
(1)Die Geschäftsstelle stellt die Schiedsklage dem Beklagten zu mit der Aufforderunginnerhalb einer festzusetzenden Frist sich zu der Schiedsklage zu äußern und soweit noch nicht geschehen einen Schiedsrichter zu ernennen oder bei einem Einer-Schiedsgericht einen gemeinsamen Schiedsrichter namhaft zu machen und die Annahme des Schiedsrichteramtes durch diesen nachzuweisen. 

(2)Für die Wahrung der Frist bei der Ernennung des Schiedsrichters ist die Absendung der Erklärung maßgebend. 

§ 8 Klageerwiderung
Die Klageerwiderung soll enthalten: 
1.einen bestimmten Sachantrag,
2.eine Begründung desselben unter Beifügung der vorhandenen Beweismittel. 

§ 9 Widerklage und Aufrechnung
(1)Der Beklagte kann Widerklage erheben, sofern die Schiedsgerichtsvereinbarung diesen Streitgegenstand umfasst und ein Zusammenhang mit dem Klageanspruch besteht.
(2)Soweit kein Aufrechnungsverbot vorliegt, ist die Aufrechnung im Schiedsgerichtsverfahren zulässig. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen die Gegenforderung nicht dem Schiedsgerichtsverfahren unterliegt.
(3)Das Schiedsgericht kann von der Entscheidung über die Widerklage oder die zur Aufrechnung gestellte Forderung absehen, wenn eine Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist.

§ 10 Schriftverkehr
Alle Schriftsätze nebst Anlagen sind in fünffacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts einzureichen. Für jeden weiteren am Streit Beteiligten ist eine weitere Ausfertigung beizufügen.

§ 11 Streitverkündung
(1)Eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens einen Anspruch auf Gewährleistungoder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann dem Dritten bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, auf die der Schiedsspruch ergeht, den Streit verkünden.
(2)Der Dritte ist zur weiteren Streitverkündung berechtigt.
(3)Die Streitverkündung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes unter Darstellung des Sachverhaltes und des bisherigen Prozessverlaufes und unter Beifügung je einer Abschrift der gewechselten Schriftsätze und Beweismittel sowie gegebenenfalls unter Ladung zu einem bereits anberaumten Termin. Die Zustellung geschieht entweder durch eingeschriebenen Brief unmittelbar unter Benachrichtigung der Geschäftsstelle oder durch deren Vermittlung.
(4)Der Dritte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Streit beizutreten. Tritt er bei, so hat dieser Beitritt kraft Vereinbarung zwischen ihm und dem Streitverkünder die Wirkung des § 74 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 68 ZPO.

§ 12 Zugleichentscheidung
(1)Das Schiedsgericht ist berechtigt, auf Antrag in demselben Verfahren zugleich auch über einen von dem Beklagten gegen einen Dritten erhobenen Anspruch zu entscheiden, wenn die Kontrakte und die übrigen Tatsachen im wesentlichen übereinstimmen und wenn das Schiedsgericht auch im Verhältnisdes Beklagten zum Dritten zuständig und seine Zusammensetzung für alle Parteien die gleiche ist (Anmerkung: nur redaktionelle Änderung).
(2)Die gleiche Zusammensetzung wird bei einem Dreier-Schiedsgericht dadurch erreicht, dass dem Dritten der Schiedsrichter des Klägers mitgeteilt und der Dritte seinerseits zur Ernennung eines Schiedsrichters aufgefordert wird, während der Beklagte keinen Schiedsrichter ernennt.Bei einem Einer-Schiedsgericht wird die gleiche Zusammensetzung dadurch erreicht, dass der Dritte sich damit einverstanden erklärt, dass der Einzelschiedsrichter auch über den gegen den Dritten erhobenen Anspruch entscheidet.
(3)Es liegt im Ermessen des Schiedsgerichts, das Verfahren der Zugleich-entscheidung zuzulassen oder abzulehnen. Die Zulassung der Ablehnung ist nicht anfechtbar.
(4)Lehnt das Schiedsgericht die Durchführung der Zugleichentscheidung ab, so hat es die Verfahren zu trennen und in der gleichen Zusammensetzung beide Verfahren gesondert zu entscheiden. Die Ablehnung kann auch durch das Oberschiedsgericht erfolgen.
(5)Werden in einem Verfahren mehrere Anträge auf Zugleichentscheidung gestellt, so finden die obigen Vorschriften entsprechend Anwendung.
(6)Bei der Einlegung der Berufung wirkt diese durch die Kette der betroffenen Streitbeteiligten, ohne dass diese ihrerseits Berufung einlegen müssten.

§ 13 Fristen bei Streitverkündung und Zugleichentscheidung
Im Falle der Streitverkündung bzw. Zugleichentscheidung ist der Dritte innerhalb eines Geschäftstages nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle verpflichtet, seinen Schiedsrichter aufzugeben.

§ 14 Ladung und Zustellung
(1)Die Geschäftsstelle setzt im Einvernehmen mit dem Obmann die Termine an und trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen.
(2)Die Ladung zum Termin erfolgt schriftlich durch die Geschäftsstelle. Hierbei ist eine angemessene Ladungsfrist zu berücksichtigen, die im Inlandsverkehr als eingehalten gilt, wenn die Ladung spätestens am sechsten Geschäftstage vor dem angesetzten Termin abgesandt ist. In dringenden Fällen kann die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts die vorstehende Frist auf drei Geschäftstage abkürzen. Die Ladung erfolgt dann telegrafisch, fernmündlich oder per Telefax und wird schriftlich bestätigt. Die Regelung in den beiden vorhergehenden Sätzen gilt auch in denjenigen Fällen, in denen ein Zahlungsanspruch geltend gemacht wird, gegen den bis zum Zeitpunkt der Klagerhebung Einreden bzw. Einwendungen nicht erhoben worden sind.
(3)Bei Ladungen im Auslandsverkehr hat die Geschäftsstelle auf den Postweg Rücksicht zu nehmen.
(4)Die Geschäftsstelle ist berechtigt, dem Kläger zur Begründung seiner Klage und oder zur Einzahlung des Kostenvorschusses eine Frist zu stellen. Bei Versäumung dieser Frist gilt die Klage als zurückgezogen.
(5)Alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen sind der anderen Partei durch die Geschäftsstelle zur Kenntnis zu bringen (Anmerkung: entspricht §1047 Abs. 3 ZPO n.F.).

§ 15 Konditions- und Qualitätsstreitigkeiten
(1)Bei Konditionsstreitigkeiten soll der Kläger das Muster unverzüglich nach Einreichung der Klage dem Schiedsgericht vorlegen, bei Qualitätsstreitigkeiten bis zum Schiedsgerichtstermin.
(2)Das Schiedsgericht ist berechtigt, nach seiner Zusammensetzung sofort zum Zwecke der Beweissicherung in die Untersuchung der Muster einzutreten. Die Parteien können verlangen, dass ihnen im Termin die dem Schiedsgericht eingereichten Proben vorgelegt werden.

§ 16 Vertretung
(1)Die Parteien können sich vor dem Schiedsgericht durch Beauftragte oder Beistände, wenn diese Besucher einer Börse, Angestellte der Partei oder Rechtsanwälte sind, vertreten lassen. Das Schiedsgericht kann Ausnahmen von vorstehenden Einschränkungen zulassen.
(2)Lässt sich die eine Partei im Termin durch einen Rechtsanwalt vertreten, ohne dies dem Gegner mindestens sechs Geschäftstage vor dem Termin mitgeteilt zu haben, so kann das Schiedsgericht auf Antrag der anderen Partei den Verhandlungstermin vertagen.
(3)Die Kosten einer Vertretung hat die Partei selbst zu tragen mit Ausnahme der Kosten, welche durch eine notwendige Vertretung vor dem ordentlichen Gericht zur Erwirkung einer vom Schiedsgericht angeordneten richterlichen Handlung entstehen.

§ 17 Parteivernehmung, Sachverständige
(1)Das Schiedsgericht kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und sie uneidlich zur Sache vernehmen.
(2)Das Schiedsgericht kann Zeugen und Sachverständige uneidlich vernehmen, die freiwillig vor ihm erscheinen. Etwaige Reise- und/oder Aufenthaltskosten gehen zu Lasten derjenigen Partei, die den Zeugen oder Sachverständigen gestellt hat.
(3)Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen(Wortlaut wie §1050 ZPO n.F).

§ 18 Ablehnung der Entscheidung
(1)Das Schiedsgericht ist, Qualitäts- und Konditionsstreitigkeiten ausgenommen, jederzeit berechtigt, eine Sachentscheidung ohne Angabe von Gründen in Beschlussform abzulehnen. In diesem Fall ist der Schiedsvertrag verbraucht.
(2)Im Falle der Ablehnung entscheidet das Schiedsgericht über die Verteilung der bis dahin entstandenen Kosten nach billigem Ermessen.

§ 19 Entscheidung über die Zuständigkeit
(1)Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln (Wortlaut wie §1040 Abs. 1 ZPO n.F.).
(2)Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagbeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt.Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Parteidie Verspätung genügend entschuldigt (Wortlaut wie §1040 Abs. 2 ZPO n.F.).
(3)Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eineRüge nach Abs. 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen (Anmerkung: Wortlaut wie §1040 Abs. 3 ZPO n.F.). In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das Oberschiedsgericht in den Fällen des Abs. 4 entgegen einer Rüge des Beklagten die Zuständigkeit bejaht.
(4)Hält sich das Schiedsgericht für unzuständig, so entscheidet es hierüber durch Schiedsspruch. Die Entscheidung ist mit der Berufung anfechtbar.

§ 20 Entscheidungen des Schiedsgerichts
(1)Bei Dreier-Schiedsgerichtenerfolgen die Entscheidungen mit einfacher Stimmen-Mehrheit
(2)Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden. Die Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen (Anmerkung: Wortlaut wie §1052 Abs. 2 ZPO n.F.).
(3)Die Schiedsrichter haben das Beratungsgeheimnis zu wahren.

§ 21 Verfahren bei Nichterscheinen
Das Nichterscheinen einer oder beider Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung entbindet das Schiedsgericht nicht von der Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes, soweit eine solche für die Entscheidung erforderlich ist; es kann auf Grund des ihm vorgetragenen oder ihm bekannten Sachverhalts eine Entscheidung in der Sache fällen, wenn die Zustellungsnachweise für die Klage und die Ladung vorliegen.

§ 22 Schiedsspruch
(1)Der Schiedsspruch muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Schiedsgerichts und der Schiedsrichter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
2. die Bezeichnung der Parteien,
3. die Entscheidung in der Sache und über die Kosten,
4. die Entscheidungsgründe, soweit die Parteien hierauf nicht ausdrücklich verzichtet haben bzw. soweit es sich nicht um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut handelt. 

(2)Der Schiedsspruch soll außerdem bei Bemängelung von Ware die Angabe enthalten, ob auf einen Minderwert wegen eines Konditions- oder eines Qualitätsmangels erkannt worden ist. Werden zugleich Konditions- und Qualitätsmängel festgestellt, so soll der Schiedsspruch angeben, welcher Teil der Vergütung auf Konditions- und welcher Teil auf Qualitätsmängel entfällt.
(3)Wird bei Bemängelung einer Ware die Zuerkennung eines Minderwertes aus formalrechtlichen Gründen vom Schiedsgericht abgelehnt, so soll das Schiedsgericht dennoch die Höhe des Minderwertes im Schiedsspruch zum Ausdruck bringen.
(4)Der Schiedsspruch ist in allen Ausfertigungen von den Schiedsrichtern unter Angabe des Tages und des Ortes der Abfassung zu unterschreiben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen. Es genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für die fehlende Unterschrift angegeben ist (Anmerkung: entspricht § 1054 Abs. 1 u. 3 ZPO n.F.).
(5)Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übersenden (Wortlaut wie § 1054 Abs. 4 ZPO n.F.).
(6)Eine Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs hat nach § 1058 ZPO zu erfolgen.

§ 23 Vergleich
(1)Vergleichen sich die Parteien während des schiedsgerichtlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt (Wortlaut wie §1053 Abs. 1 ZPO n.F.).
(2)Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gem. §22 der Schiedsgerichts-ordnung zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache (Anmerkung: wie §1053 Abs. 2 ZPO n.F.).

§ 24 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
(1)Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Abs. 2 beendet (Anmerkung: Wortlaut wie §1056 Abs. 1 ZPO n.F.).
(2)Das Schiedsgericht stellt durch den Beschluss die Beendigung des schieds-richterlichen Verfahrens fest, wenn
1. der Kläger
a) es versäumt, seine Klage innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist 
einzureichen und kein Fall des §1048 Abs. 4 ZPO vorliegt, 
b) seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem 
widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des 
Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeitanerkennt,
2. die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder
3. die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schieds-gerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.

(3)Hat sich das Schiedsgericht noch nicht konstituiert erteilt die Geschäftsstelle im Falle der Klagrücknahme eine Bescheinigung über die Beendigung des schieds-gerichtlichen Verfahrens.

§ 25Fortbestand des Schiedsvertrags
(1)Wird durch das örtliche Gericht ein Schiedsspruch aus einem anderen Grunde, als dem der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgehoben oder ein Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruches abgelehnt, so ist der Schiedsvertrag nicht verbraucht.
(2)Will der Kläger sein Recht weiter verfolgen, so hat er innerhalb eines Monats nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts eine erneute Schiedsklageeinzureichen. Das Schiedsgericht wird in diesem Falle gemäß den Bestimmungendes Abschnitts II dieser Schiedsgerichtsordnung neu gebildet, wobei für die Wahrung von Fristen die Einreichung der ersten Schiedsklage maßgebend ist.

§ 26 Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts
Zuständiges Gericht im Sinne des 10. Buches der ZPO ist für richterliche Handlungen nach § 17 Abs. 3 das Amtsgericht, in allen anderen Fällen das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt.

§ 27 Veröffentlichung von Schiedssprüchen
Die Geschäftsstelle und der juristische Berater des Schiedsgerichts sind berechtigt, endgültige Schiedssprüche in neutraler Form zu veröffentlichen.

 

IV. Verfahren vor dem Oberschiedsgericht

§ 28 Berufung
(1)Gegen den Schiedsspruch steht den Parteien das Rechtsmittel der Berufung an das Oberschiedsgericht zu. Bei Konditionsstreitigkeiten ist das Ergebnis der Konditionsfeststellung mit der Berufung nicht anfechtbar.
(2)Die Gegenpartei kann sich nach Ablauf der Berufungsfrist der Berufung noch anschließen. Will sie von diesem Recht Gebrauch machen, so muss sie dies innerhalb von sechs Geschäftstagen ausüben. Diese Frist beginnt, wenn die Berufungsschrift nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsbeklagten eintrifft,mit dem Tage des Zuganges, andernfalls mit dem Ablauf der Berufungsfrist.

§ 29 Frist und Form der Berufung
(1)Die Berufung ist binnen einer Frist von zehn Geschäftstagen nach Zustellung oder Empfang des Schiedsspruches durch schriftliche, fernmündliche oder telegrafische Anzeige bei der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts einzulegen. Der Angabe von Gründen bedarf es dabei nicht.
(2)Die Begründung der Berufung und die Leistung des Kostenvorschusses müssen innerhalb einer von der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts zu bemessenden Frist erfolgen. Bei der Versäumung auch nur einer Frist gilt die Berufung als zurückgezogen. In begründeten Fällen kann auf rechtzeitigen Antrag die Berufungsbegründungsfrist und die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses durch die Geschäftsstelle verlängert werden.
(3)Für die Ingangsetzung der Berufungsfrist genügt in Abweichung von § 22 Abs. 4 auch die Übersendung einer Abschrift des Schiedsspruches gegen Empfangsnachweis.
(4)Besteht Streit über die rechtzeitige Einlegung der Berufung, ihre rechtzeitige Begründung oder die rechtzeitige Zahlung des Berufungskostenvorschusses, so entscheidet hierüber das Oberschiedsgericht.

§ 30 Zusammensetzung des Oberschiedsgerichts
(1)Das Oberschiedsgericht entscheidet bei Einer-Schiedsgerichten mit einem Schiedsrichterund bei Dreier-Schiedsgerichten in der Besetzung von dreiSchiedsrichtern von denen jeweils einer als Obmann den Vorsitz führt.
(2)Bei Einer-Schiedsgerichten und bei Dreier-Schiedsgerichten wird der Schiedsrichter bzw. werden die Schiedsrichter und der Obmann vom Vorsitzenden des Vorstandes des Börsenvereins oder dessen Beauftragten unter Beachtung der Regelung des § 2 Abs. 1 ernannt. In einem Verfahren zwischen einem Mitglied und einem Nichtmitglied (kein Mitglied des Börsenvereins) kann jede Partei verlangen, dass der Schiedsrichter bzw. die Schiedsrichter und der Obmann durch die für den Sitz des Schiedsgerichtes zuständige Industrie- und Handelskammer ernannt werden. Ein derartiger Antrag muss bis zum Ablauf der Frist für die Begründung der Berufung gestellt werden. Anderenfalls erfolgt die Ernennung gem. Satz 1.

(3)Schiedsrichter oder juristische Berater, die in erster Instanz mitgewirkt haben, dürfen in der zweiten Instanz nicht mehr tätig werden.

§ 31 Bescheinigungen über den Verfahrensabschluss
Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts erteilt auf Verlangen Bescheinigungen darüber,

a)dass gegen einen Schiedsspruch Berufung nicht eingelegt worden ist,

b)dass gegen einen Schiedsspruch nur teilweise bzw. in welchem Umfang Berufung eingelegt ist, 

c)dass die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt und infolgedessen 
unzulässigist, 

d)dass die Berufung mangels rechtzeitiger Einsendung der Berufungsbegründung und / oder Einzahlung des Kostenvorschusses als nicht eingelegt gilt, 

e)dass der Schiedsspruch ganz oder teilweise endgültig ist. 


§ 32 Verfahrensvorschriften

Für das Verfahren vor dem Oberschiedsgericht gelten, soweit keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Verfahrensvorschriften der I. Instanz.

V. Sonstige Bestimmungen
§ 33 Haftung

Eine Haftung der Schiedsrichter, ihrer juristischen Berater und der Börsen- bzw. Vereinsorgane wegen ihrer Tätigkeit im schiedsgerichtlichen Verfahren ist in vollem Umfang ausgeschlossen, soweit die Rechtsordnung einen solchen Ausschluss zulässt.

§ 34 Nichterfüllung von Schiedssprüchen

Der Vorstand der Börse oder des Vereins ist auf Antrag einer Partei berechtigt, den Namen einer Firma, die einen rechtskräftigen Schiedsspruch oder einen vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach erfolgter Zustellung ausführt, durch Anschlag in der Börse oder anderweitige Veröffentlichung und durch Mitteilung an andere Börsen bekannt zu geben. Bevor der Vorstand solche Maßnahmen ergreift, ist der betreffenden Partei unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausgang eines von der Partei nachgewiesenen anhängigen Vollstreckungs- oder Anfechtungsverfahrens vor einem deutschen Gericht ist abzuwarten.

 

 

 

VI. Kosten

§ 35 Gebührenordnung

Schiedsgerichtsgebühren
(1)Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes, der von dem Schiedsgericht festgesetzt wird.

(2) Es werden erhoben:

1. als Grundgebühr für Entscheidungen bei Qualitäts- und Konditionsstreitigkeiten:

a) 1/4 % des Wertes der Ware, Mindestsatz180,00€
b) falls Wandlung beantragt ist, 1 % des Wertes der Ware, 
Mindestsatz180,00€ 

wird neben der Beurteilung der Qualität auch eine Beurteilung der Kondition beantragt und tritt das Schiedsgericht deswegen zusätzlich zusammen, so werden weitere 1/4 % des Wertes der Ware erhoben.
2. als Grundgebühr für Entscheidungen bei anderen Streitigkeiten:
bei einem Streitwert bis zu 1.000,00€ 
als Mindestsatz; 260,00€
von dem 1.000,00€ übersteigenden Betrag bis zu 5.000,00€ 
11% für jedes angefangene Hundert;
von dem EUR 5.000,00€ übersteigenden Betrag bis zu 25.500,00€ 
9% für jedes angefangene Hundert;
von dem 25.500,00€ übersteigenden Betrag bis zu 50.000,00€ 
7% für jedes angefangene Hundert;
von dem 50.000,00€ übersteigenden Betrag bis zu 250.000,00€ 
4% für jedes angefangene Hundert,
von dem 250.000,00€ übersteigenden Betrag 
2% für jedes angefangene Hundert.
3. Gebühr für die Ernennung eines Zwangsschiedsrichters110,00€
4. Streitverkündung je110,00€
5. Gebühr für die Zugleichentscheidung170,00€
6. Sonstige Auslagen und Kosten mind.180,00€ 
in der Berufungsinstanz mind.290,00€ 

zzgl. Fahrtkosten der Schiedsrichter bei einem Einer-Schiedsgericht bis zu einer Entfernung von 100 km und bei einem Dreier-Schiedsgericht bis zu einer Entfernung von 150 km vom Schiedsgerichtsort.

7. Gebühren bei Klagerücknahme
a) vor der Konstituierung des Schiedsgerichts 
Auslagenpauschale110,00€
b) bis zur Ladung zum Termin 
25% der Grundgebühr, mindestens110,00€
c) bis zum Eintritt in die mündliche Verhandlung 
50% der Grundgebühr, mindestens110,00€
d) nach Eintritt in die mündliche Verhandlung bzw. 
Zusammentritt des Schiedsgerichts zur Kondi- 
tionsbeurteilung die nach den Ziff. 1 u. 2 fällige 
Gebühr,
e) bei Rücknahme der Streitverkündung und/oder 
des Antrags auf Zugleichentscheidung bzw. bei 
Erledigung dieser Anträge durch Zurücknahme 
der Klage vor Eintritt in die mündliche Verhandlung 
Auslagenpauschale,110,00€ 
sonst die volle Gebühr.
Neben den zu b), c) und d) fälligen Gebühren werden die Auslagenpauschaleund gegebenenfalls die Gebühren für die Ernennung eines Zwangsschieds-richters erhoben.
8. Bei Klagen auf Zahlung des rückständigen Kaufpreises, bei Ablehnung einer 
Entscheidung durch das Schiedsgericht und bei Vergleichen kann das Schieds-gericht die Grundgebühren ermäßigen.
9. Bei Verfahren, die mehrere Verhandlungen oder besonderen Zeit- und Arbeits-aufwand erforderlich machen, kann das Schiedsgericht die Grundgebühren bis auf das Dreifache erhöhen. Bei Verfahren, in denen nur eine Entscheidung über einen Teilbetrag oder eine Teilmenge des Gesamtstreitobjektes beantragt wird, kann das Schiedsgericht die Grundgebühren bis auf das Zehnfache erhöhen.Das gleiche gilt für Verfahren, die als Musterfall zur Entscheidung andererStreitigkeiten zwischen den Parteien oder Dritten dienen sollen.In beiden Fällen dürfen die erhöhten Gebühren den Betrag nicht übersteigen,der zu erheben wäre, wenn das Gesamtobjekt Streitgegenstand gewesen wäre.

10. In der Berufungsinstanz werden die nach Ziff. 1. und 2. zu berechnenden Grundgebühren in doppelter Höhe erhoben; die Vorschriften der Ziffern 6. bis 9. gelten auch für die Berufungsinstanz.
(3) Sämtliche Schiedsgerichtsgebühren des Vereins verstehen sich als Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer.
(4) Von den Grundgebühren erster und zweiter Instanz stehen den beteiligten Schiedsrichtern und dem hinzugezogenen Rechtskundigen insgesamt 50% zu je gleichen Teilen zu, mindestens jedoch pro Schiedsrichter und dem hinzugezogenen Rechtskundigen 30.-€ bei Qualitäts- und Konditionsstreitigkeiten und 50.-€ bei sonstigen Streitigkeiten. Den übrigen Gebührenanteil erhält der Börsenverein. Ist ein Einzelschiedsrichter zuständig stehen dem Schiedsrichter und dem hinzugezogenen Rechtskundigen die Grundgebühren i.H.v. 50% je zur Hälfte zu. 
§ 36 Tragung der Kosten
(1)Die gesamten Kosten werden von der unterliegenden Partei getragen, sofern das Schiedsgericht nichts anderes bestimmt.
(2)Bei Entscheidungen über Qualitäts- und Konditionsstreitigkeiten kann das Schiedsgericht die Kosten des Verfahrens jedoch der Klägerin auferlegen, wenn auf die vom Verkäufer dem Käufer vor Einleitung des Schiedsgerichts angeboten, aber vom Käufer abgelehnt, oder auf eine niedrigere Vergütung erkannt wird.
(3)Wird Berufung eingelegt, so entscheidet das Oberschiedsgericht auch über die Tragung der gesamten Kosten des Verfahrens I. Instanz.
§ 37 Haftung für die Kosten
Die Parteien haften dem Schiedsgericht und dem Oberschiedsgericht für die Kosten als Gesamtschuldner.

VII. Inkrafttreten
§ 38 

Die Schiedsgerichtsordnung, geändert auf Grund des Schiedsverfahrens-Neuregelung-Gesetzes vom 22.12.1997, tritt am 01. Januar 1998 in Kraft.

Änderungen zum 01.04.2003 aufgrund Einfügung des Einer-Schiedsgerichts bis Streitwert 5.000.- €.

Änderungen zum 01.08.2008 der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 3, 6 Abs. 3 Nr. 4, 24 Abs. 3, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 und Abs. 2 und 35 Abs. 4 aufgrund des Börsenstatus‘ und Änderungsvorschlägen der ARGE deutscher Waren- und Produktenbörse vom 04.03.2008.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A n h a n gz u rS c h i e d s g e r i c h t s o r d n u n g

Preisfeststellungsgebühren

( 1 ) Für die Preisfeststellungen werden folgende Gebühren erhoben:
bis zu einer Menge von 30 t100,00€
über 30 t bis zu einer Menge von 50 t110,00€
über 50 t bis zu einer Menge von 100 t130,00€
für jede weiteren angefangenen 100 t40,00€
Sollte keine Menge angegeben sein, so werden230,00€ 
berechnet.
Von den obigen Gebühren erhält der Makler 2/3, der Verein 1/3; ferner berechnet der Verein 30.-€ als Auslagenpauschale und 30.-€ für die Ernennung des Maklers.
Bei Rücknahme des Antrags auf Preisfeststellung werden 50% der obigen Gebühr sowie 30.-€ als Auslagenpauschale und 30.-€ für die Ernennung des Maklers erhoben. 
Ist die Preisfeststellung zum Zeitpunkt der Rücknahme bereits durchgeführt, werden die vollen Gebühren fällig.

(2)Die Preisfeststellungsgebühren des Vereins verstehen sich als Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer.

Sonstige Gebühren

I.Für die Pro-rata-Preisfeststellungen wird eine Auslagenpauschale von 50.-€ erhoben. Hiervon erhalten die zuständige Kommission und der Verein jeweils 30.-€. 

II.Für Preisfeststellungen, welche zur Regulierung von Schadensfällen (Ermittlung des Gesundwertes) beantragt werden, gelten die oben aufgeführten Gebühren. Ferner wird eine Auslagenpauschale von 30.-€ erhoben.
Von den Gebühren erhalten die zuständige Kommission 2/3 und der Verein 1/3. 

III.Für das Verwiegen auf der Einliterschale werden an Gebühren 0,40€ je angefangene 1.000kg, mindestens jedoch 30.-€ berechnet. 

IV.Für die Abgabe von Ansichtsmustern aus vom Verein aufgemachten Standards werden 10.-€ je Muster berechnet. 

V.Für die laufende Übermittlung der Notierungsberichte an Mitglieder per Telefax oder per Briefpost wird eine Gebühr in Höhe von 0,60€ und für die laufende Übermittlung der Notierungsberichte an Nichtmitglieder eine Gebühr in Höhe von 1,80€ pro Notierung erhoben. In diesen Gebühren sind Ausfertigungs- und Übermittlungskosten enthalten. 

VI.Für Preisauskünfte hinsichtlich abgelaufener Geschäftsjahre wird eine Mindestgebühr von 30.-€ berechnet, zuzüglich Fotokopierkosten in Höhe von 0,60€ je Kopie. 

VII.Die vorstehend unter I bis VI genannten Gebühren verstehen sich als Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer. 
 

Beschlossen durch den Börsenrat der Mannheimer Produktenbörse am 26. April 1999 und durch den Börsenrat der Stuttgarter Waren- und Produktenbörse am 04. Mai 1999.

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